Rz. 8

Hat die Witwe oder der Witwer wieder geheiratet, in dessen Folge die Rente weggefallen ist, lebt die Rente nach Auflösung oder Nichtigerklärung dieser Ehe auf Antrag wieder auf (vgl. Komm. zu § 65 Abs. 5). Ist die Ehe vor Ablauf von 24 Kalendermonaten nach der Wiederheirat aufgelöst oder für nichtig erklärt worden, ist die Abfindung auf die Rente anzurechnen, nicht aber die gesamte Abfindung. Es besteht für den Unfallversicherungsträger die Verpflichtung, eine Anrechnung der Abfindung vorzunehmen. Hingegen hat er nach pflichtgemäßem Ermessen zu prüfen, in welcher Höhe die Abfindung auf die monatliche Rente angerechnet wird. Zu berücksichtigen ist dabei das öffentliche Interesse an der Vermeidung von Doppelleistungen einerseits und das Interesse des Abfindungsempfängers, durch die Erstattungspflicht nicht in gravierende wirtschaftliche Schwierigkeiten zu geraten, andererseits.

 

Rz. 9

Wird der Antrag auf Wiederaufleben der Rente nach dem vorletzten Ehegatten erst verspätet gestellt, ist der Rentenanteil, der wegen verspäteter Antragstellung nicht mehr zur Auszahlung gelangt, mit der Abfindung zu verrechnen.

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