Rz. 90

Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung liegt bei Unfällen von Kindern oder Jugendlichen durch Spielerei in der Schule oder am Arbeitsplatz grundsätzlich vor, wenn es sich bei dem Verletzten um ein Kind oder einen jugendlichen Arbeitnehmer – i. d. R. bis zu 18 Jahren – handelt, der durch die Gestaltung der Betriebsverhältnisse, insbesondere durch unzureichende Beaufsichtigung, in die Lage versetzt ist, sich durch leichtsinnige Spielereien besonderen Gefahren auszusetzen. Bei Kindern und Schülern, die im Rahmen der Schüler-Unfallversicherung versichert sind, erstreckt sich der Unfallversicherungsschutz wegen der Eigenart der schulischen Verhältnisse mehr noch als bei jugendlichen Arbeitnehmern auf Unfälle, bei denen der Spiel- und Nachahmungstrieb die Handlungsweise bestimmt; der Versicherungsschutz ist grundsätzlich zu bejahen, wenn sich die spielerische Betätigung eines Schülers noch im Rahmen dessen hält, was nach den Umständen des Falles nicht als völlig unverständlich oder vernunftwidrig zu erachten ist, mag es vielleicht auch unbesonnen oder leichtsinnig sein (BSG, Urteil v. 20.5.1976, 8 RU 98/75; Urteil v. 19.10.1982, 2 RU 21/81; Urteil v. 7.11.2000, B 2 U 40/99 R; Urteil v. 30.10.2007, B 2 U 29/06 R).

Vgl. außerdem: Schule Rz. 99 f. und zum Versicherungsschutz bei Umweg und Abweg auf dem Schulweg Rz. 134a.

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