Rz. 1a

Ein Versicherter, dessen Rente lebenslang abgefunden wurde und der danach durch einen Verschlimmerungstatbestand Schwerverletzter geworden ist, hat ein besonderes Schutzbedürfnis, weil er auf die Rente als laufende Leistung angewiesen ist, während Versicherte mit einer MdE von weniger als 40 % noch Erwerbseinkommen erzielen können und daher nicht in gleichem Maße auf die laufende Rente zur Sicherung des Lebensunterhalts angewiesen sind. Der Gesetzgeber sieht für diesen Fall das Wiederaufleben der abgefundenen Rente vor.

 

Rz. 2

In der amtlichen Begründung zum UVNG (BT-Drs. IV/120 S. 60) wird dargelegt, dass die Fälle einer besonderen Regelung bedürfen, in denen ein abgefundener Verletzter infolge Verschlimmerung der Unfallfolgen zum Schwerverletzten wird. In solchen Fällen scheint es gerechtfertigt, die Rechtslage wiederherzustellen, die ohne Abfindung bestehen würde, um den Verletzten in den vollen Genuss der Schwerbeschädigten-Leistungen kommen zu lassen.

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