Rz. 1

Die Vorschrift ist mit dem Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetz (UVNG) eingeführt und durch das Unfallversicherungs-Einordnungsgesetz (UVEG) nicht geändert worden. Sie entspricht dem bis zum 31.12.1996 geltenden Recht (§ 606 RVO).

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