2.2.5.1 Entschließungsermessen

 

Rz. 19

Die Gewährung der laufenden Beihilfe steht im Ermessen des Unfallversicherungsträgers ("kann … gezahlt werden"). Dabei dürfte das Entschließungsermessen bei der Frage, ob überhaupt eine Beihilfe gewährt wird, zumeist auf Null reduziert sein, wenn alle Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind. Eine ablehnende Entscheidung dürfte nur dann in Betracht kommen, wenn eine besonders gelagerte Situation vorliegt, z. B. bei hohem Einkommen des Hinterbliebenen. Letzteres lässt jedoch den Härtefall nicht ohne weiteres entfallen (BSG, Urteil v. 26.9.1972, 5 RKnU 21/70, BSGE 34 S. 269, NJW 1973 S. 344).

2.2.5.2 Höhe und Dauer der laufenden Beihilfe

 

Rz. 20

Maßgeblich für die Höhe der Beihilfe ist in erster Linie die Feststellung des Umfangs des Versorgungsschadens. Ihn soll die Beihilfe ausgleichen. Besondere Gesichtspunkte können dazu führen, dass dieser Schaden nicht voll ausgeglichen wird. Die Obergrenze für die Höhe der Beihilfe ist im Gesetz festgelegt: Es ist die Höhe der Hinterbliebenenrente, die dem Anspruchsteller zustände, wenn der Versicherte an den Folgen des Versicherungsfalles verstorben wäre. Auch die Dauer der Beihilfe kann begrenzt werden. Da über die Anwendung der Vorschriften für Hinterbliebenenrenten sowieso eine zeitliche Begrenzung der laufenden Beihilfe stattfindet, wird eine weitergehende zeitliche Begrenzung im Wege der Ermessensausübung auf besondere Ausgestaltungen im Einzelfall begrenzt sein.

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