Rz. 7

Die einmalige Beihilfe wird in Höhe von 40 % des zuletzt vor dem Tode des Versicherten zugrunde gelegten Jahresarbeitsverdienstes (JAV, vgl. §§ 81 bis 93 zu dessen Berechnung) gewährt. Da auch der Anspruch auf die Beihilfe ein eigenständiger Anspruch ist, muss grundsätzlich auch der JAV neu festgesetzt werden. Aus Praktikabilitätserwägungen wird grundsätzlich der für die Rentengewährung an den Versicherten maßgebliche JAV zugrunde gelegt werden, soweit nicht Zweifel an dessen Rechtmäßigkeit bestehen.

 

Rz. 8

Die Regelung zum Leistungsausschluss bei Bestehen einer sog. Versorgungsehe in § 65 Abs. 6 gilt gemäß Abs. 1 Satz 2 entsprechend (vgl. die Komm. dort).

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