Rz. 13

Der Rentenanspruch beginnt frühestens mit dem Tag, an dem der Versicherte verstorben ist, soweit die übrigen Voraussetzungen zu diesem Zeitpunkt bereits vorliegen (§ 72 Abs. 2 Satz 1). Ansonsten beginnt der Rentenanspruch zu dem Zeitpunkt, in dem der hypothetische Unterhaltsanspruch einsetzt. Ein Antrag ist nicht erforderlich. Ebenso wie bei den übrigen Renten aus der Unfallversicherung ist die Rente von Amts wegen durch Bescheid festzustellen.

 

Rz. 14

Die Rente wird gewährt, solange der Unterhaltsanspruch bestanden hätte. In die hypothetische Betrachtung sind auch Erkenntnisse über persönliche Verhältnisse und Lebensgewohnheiten und die mutmaßliche berufliche Entwicklung des Versicherten einzubeziehen, da diese die Unterhaltsfähigkeit beeinflussen. Dabei muss indes geprüft werden, ob in früheren Zeiten gewonnene Erkenntnisse heute noch zugrunde gelegt werden. Bei der Frage, wann der Versicherte voraussichtlich geheiratet hätte, hat die Rechtsprechung (BSG, Urteil v. 19.5.1978, 8 RU 102/77, SozR 2200 § 596 Nr. 6; Urteil v. 27.7.1978, 2 RU 37/78, HVGBG Rundschreiben VB 187/78) bisher zugrunde gelegt, dass ein lediger Mann mit frühem Ausbildungsende mit Vollendung des 26. Lebensjahres und spätestens bis zur "Nicht-mehr-Heirats-Grenze" bei Vollendung des 31. Lebensjahres heiratet. Anhand der aktuellen statistischen Daten müssen diese Grundsätze allerdings überprüft werden (BSG, Urteil v. 27.6.1984, 9b RU 38/83, BSGE 57 S. 77, FamRZ 1984 S. 1086, SozR 2200 § 596 Nr. 9). Bei Wegfall der Voraussetzungen endet der Rentenbezug nicht etwa automatisch. Vielmehr muss die Rentenbewilligung dann nach vorheriger Anhörung gemäß § 48 SGB X i. V. m. § 73 Abs. 2 aufgehoben werden. Die mutmaßliche Änderung eines hypothetischen Geschehensablaufs stellt eine wesentliche Änderung dar.

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