Rz. 13

Grundsätzlich besteht der Anspruch auf Waisenrente bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres (Abs. 3 Satz 1 Nr. 1). Das ist der Tag vor dem Jahrestag der Geburt.

 
Praxis-Beispiel

Wer am 1.1.1989 geboren ist, vollendet das 18. Lebensjahr am 31.12.2006 und hat von diesem Tag an Anspruch auf die erhöhte Rente, nicht erst ab dem folgenden Monatsersten. Dies folgt aus der Anwendung der Fristvorschriften der §§ 187, 188 BGB (BSG, Urteil v. 31.7.1969, 4 RJ 451/68).

Der Anspruch endet nicht automatisch. Die gesetzlichen Vorgaben müssen stets durch Bescheid umgesetzt werden. Dies setzt auch § 73 Abs. 5 Satz 2 voraus. Danach ist die Waisenrente im Bewilligungsbescheid zu befristen. Sie endet dann mit Fristablauf. Unter den besonderen Voraussetzungen des Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a bis d wird die Waisenrente bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres gezahlt. Nach Abs. 4 verlängert sich die Anspruchsdauer darüber hinaus, wenn weitere Voraussetzungen erfüllt sind.

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