Rz. 7

Stiefkinder (Abs. 2 Nr. 1) stehen nur zu dem Ehegatten des verstorbenen Versicherten in einem Kindschaftsverhältnis als leibliche oder angenommene Kinder. Ebenso wie die Pflegekinder müssen auch die Stiefkinder in den Haushalt des bzw. der Versicherten aufgenommen sein. Der Begriff der Pflegekinder wird in § 56 Abs. 2 Nr. 2 SGB I gesetzlich definiert. Danach handelt es sich um Personen, die mit dem Berechtigten durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Kinder mit Eltern verbunden sind. Dies gilt auch hier. Es muss sich um ein familienähnliches Verhältnis handeln (BSG, Urteil v. 23.4.1992, 5 RJ 70/90; Urteil v. 28.11.1990, 5 RJ 64/89). Das familiäre Band zu den leiblichen Eltern muss dementsprechend gelöst sein. Dies ist etwa dann der Fall, wenn die leiblichen Eltern das Kind nur noch gelegentlich bei den Pflegeeltern besuchen. Unterhaltszahlungen der Eltern ändern dies nicht, auch dann nicht, wenn neben dem Barunterhalt Betreuungsunterhalt erbracht wird (BSG, Urteil v. 23.4.1992, a. a. O., unter Aufgabe der abweichenden früheren Auffassung).

 

Rz. 8

Der Begriff der Kostkinder ist daher mit Vorsicht zu benutzen. Sie gehören dann nicht zu den Pflegekindern, wenn sie nur vorübergehend in die Pflegefamilie aufgenommen werden. Nach den Begrifflichkeiten des SGB VIII sind Kinder, die sich in Tagespflege befinden, keine Pflegekinder. Dies folgt schon daraus, dass nach § 43 Abs. 1 SGB VIII die Kindertagespflege außerhalb der Wohnung der Pflegeperson in anderen Räumen stattfindet und nur während des Tages, mehr als 15 Stunden wöchentlich gegen Entgelt durchgeführt wird. Hingegen sind die in Vollzeitpflege i. S. d. § 44 Abs. 1 SGB VIII befindlichen Kinder über Tag und Nacht im Haushalt der Pflegeperson aufzunehmen; sie sind mithin Pflegekinder i. S. d. § 56 Abs. 2 Nr. 2 SGB I.

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