Rz. 4

Die/der Hinterbliebene muss die Anspruchsberechtigung durch rechtskräftiges Scheidungsurteil oder durch Urteil über die Auflösung oder Aufhebung der Ehe nachweisen. Für die Ehescheidung sind bis zum 30.6.1977 die §§ 41 ff. EheG a. F., ab 1.7.1977 die §§ 1594 ff. BGB maßgeblich. Nichtigkeitsgründe sowie die Regelungen zum Verfahren bei der Nichtigkeitserklärung sind in §§ 16 ff. EheG, die Regelungen zur Aufhebung sind in §§ 30 ff. EheG geregelt. Für Ehescheidungen ab 1.1.1978 sind die §§ 1564 bis 1568 BGB und §§ 622 bis 630 ZPO maßgeblich.

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