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Auch wenn der Beamte infolge des Versicherungsfalls sein Dienstverhältnis aufgeben muss, soll er keine günstigere Rechtsstellung erlangen, als wenn er durch einen Dienstunfall dienstunfähig geworden wäre. Die Rente gelangt deshalb nur in der Höhe zur Auszahlung, als sie zusammen mit den Versorgungsbezügen, deren Höhe die Dienstbehörde für den Unfallversicherungsträger bindend feststellt, die aus dem Dienstverhältnis bei einem Dienstunfall zu zahlenden Versorgungsbezüge nicht übersteigt.

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