Rz. 8

Nach § 35 BeamtVG wird einem verletzten Beamten, der infolge des Dienstunfalls in seiner Erwerbsfähigkeit länger als 6 Monate um mindestens 25 % gemindert ist, für die Dauer dieses Zustandes neben den Dienstbezügen als Unfallausgleich ein Betrag in Höhe der Grundrente nach § 31 Abs. 1 bis 3 i. V. m. § 30 Abs. 1 Satz 2 HS 2 BVG gewährt. Der Beamte erhält daher unabhängig von der Höhe seiner Dienst- oder Versorgungsbezüge jedenfalls mindestens die Versichertenrente in Höhe des Unfallausgleichs bei Dienstunfällen.

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