Rz. 1
Die Vorschrift ist am 1.1.1997 in Kraft getreten und entspricht dem bis zum 31.12.1996 geltenden Recht (§ 576 Abs. 1 Satz 2 bis 4, § 576 Abs. 2 RVO). Die Regelung über die Höhe des Jahresarbeitsverdienstes (vgl. § 576 Abs. 1 Satz 1 RVO) wurde mit dem Unfallversicherungs-Einordnungsgesetz (UVEG) v. 7.8.1996 (BGBl. I S. 1254) aufgrund der Gesetzessystematik in den Dritten Abschnitt eingestellt (vgl. § 82 Abs. 2 Satz 2, Abs. 4).
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