Rz. 8

Da bei der Rentenbemessung im Einzelfall nicht nach den Entschädigungszwecken unterschieden wird, ist die Rente abstrakt festzustellen, so dass es eines konkret eingetretenen Schadens nicht bedarf. Es ist daher unerheblich, ob der Versicherte aufgrund der verbliebenen Folgen des Versicherungsfalls einen tatsächlichen Einkommensverlust erleidet. Gerade bei geringen Verletzungen, die zu einem Rentenanspruch führen, tritt i. d. R. kein Einkommensverlust des Versicherten ein, so dass neben den Einkünften in bisheriger Höhe eine Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung bezogen werden kann (vgl. BSG, Urteil v. 14.11.1984, 9b RU 38/84).

 

Rz. 9

Gesundheitsschäden, die auf mehreren Versicherungsfällen (Arbeitsunfällen) beruhen, sind jeweils getrennt zu beurteilen; die Bildung einer Gesamt-MdE kommt insoweit nicht in Betracht. Dies gilt auch dann, wenn dasselbe Organ durch mehrere Versicherungsfälle betroffen worden ist. Bei Vorliegen der Voraussetzungen hat der sachlich und örtlich zuständige Unfallversicherungsträger für jeden Versicherungsfall die Rente jeweils gesondert festzusetzen (vgl. BSG, Urteil v. 14.11.1984, 9b RU 58/83). Erfüllt eine Krankheit hingegen die Tatbestände mehrerer Berufskrankheiten, handelt es sich um eine in ihren Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit einheitlich zu beurteilende Erkrankung. Es wird nur eine einheitliche MdE gebildet und nur eine einheitliche Rente gezahlt, selbst dann, wenn es sich nicht um dieselbe Erkrankung handelt, sich die Funktionsbeeinträchtigungen jedoch an dem gleichen Organ realisieren (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 30.6.2015, L 15 U 755/12).

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