Rz. 7

Im Gegensatz zu Arbeitsentgelt und -einkommen werden Sozialleistungen in voller Höhe angerechnet. Das betrifft gemäß § 52 Nr. 2 Mutterschaftsgeld, Versorgungskrankengeld, Unterhaltsgeld, Kurzarbeitergeld, Arbeitslosengeld und nicht nur darlehensweise gewährtes Bürgergeld nach § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Die Aufzählung in Nr. 2 ist abschließend. Andere, dort nicht aufgeführte Sozialleistungen dürfen nicht angerechnet werden. Die Anrechnung erfolgt nach dem zweiten Halbsatz auch dann, wenn Ansprüche auf Leistungen nach dem SGB III wegen einer Sperrzeit ruhen oder der Auszahlungsanspruch auf Bürgergeld nach § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II gemindert ist. Die Sanktionsmaßnahmen sollen durch das SGB VII nicht unterlaufen werden.

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