Rz. 1

Die Vorschrift wurde durch das Unfallversicherungs-Einordnungsgesetz (UVEG) v. 7.8.1996 (BGBl. I S. 1254) mit Wirkung zum 1.1.1997 in das SGB VII eingefügt. Vorgängernorm war § 560 Abs. 1 Satz 2 bis 4 RVO. Zugleich mit der Abschaffung der Arbeitslosenhilfe und Einführung des SGB II wurde durch das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 24.12.2003 (BGBl. I S. 2954) der Begriff "Arbeitslosenhilfe" in Nr. 2 durch die Formulierung "nicht nur darlehensweise gewährtes Arbeitslosengeld II" mit Wirkung zum 1.1.2005 ersetzt.

Die Berücksichtigung der Absenkung des Arbeitslosengeldes II erfolgte durch das Gesetz zur optionalen Trägerschaft von Kommunen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (Kommunales Optionsgesetz) v. 30.7.2004 (BGBl. I S. 2014). Das Gesetz zur Vereinfachung der Verwaltungsverfahren im Sozialrecht (Verwaltungsvereinfachungsgesetz) v. 21.3.2005 (BGBl. I S. 818) beschränkte das anzurechnende Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen auf beitragspflichtiges Einkommen.

Zuletzt wurde durch das Gesetz zur Förderung ganzjähriger Beschäftigung v. 24.4.2006 (BGBl. I S. 926) in Nr. 2 mit Wirkung zum 1.1.2007 das Winterausfallgeld gestrichen.

Durch Art. 12 Abs. 10 Nr. 1 und 2 des Gesetzes zur weiteren Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1158 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.6.2019 zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/18/EU des Rates v. 19.12.2022 (BGBl. I S. 2328) wurde Nr. 2 mit Wirkung zum 1.1.2023 geändert.

Durch Art. 35 Nr. 5 des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts v. 12.12.2019 (BGBl. I S. 2652) wird ab 1.1.2024 in Nr. 2 der Begriff "Versorgungskrankengeld" durch die Begriffe "Krankengeld der Sozialen Entschädigung" ersetzt. Durch Art. 41 Nr. 3 des Gesetzes über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts v. 20.8.2021 (BGBl. I S. 3932) wird ab 1.1.2025 in Nr. 3 der Begriff "Krankengeld der Soldatenentschädigung" eingefügt.

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