Rz. 8

Partner nichtehelicher Lebensgemeinschaften oder Lebenspartner einer eheähnlichen Gemeinschaft, die nicht den Status einer Lebenspartnerschaft nach dem LPartG besitzen, sind nicht vom personellen Geltungsbereich der Versicherungsbefreiung des § 5 erfasst. Dies ergibt sich seit der Gesetzesänderung durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 5.8.2010 (BGBl. I S. 1127) aus dem eindeutigen Gesetzeswortlaut im Weg des Umkehrschlusses.

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