Rz. 37

Der Umfang der Versicherungsfreiheit umfasst alle Tätigkeiten, die der selbständigen beruflichen Existenz zugehören (vgl. Komm. zu § 6). Deshalb sind sowohl die polizeilich angeordnete Blutentnahme, die nur durch einen Arzt durchgeführt werden darf (vgl. BSG, Urteil v. 22.2.1973, 2 RU 110/71, BSGE 35 S. 212 = NJW 1973 S. 1433), als auch die Hilfe bei Unglücksfällen (§ 2 Abs. 1 Nr. 13), unabhängig davon, ob diese spontan gewährt wird oder im Rahmen der beruflichen Tätigkeit erfolgt, versicherungsfrei.

 

Rz. 38

Versicherungsfrei sind nur die selbständig Tätigen; die angestellten Ärzte usw. sind nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 9 versicherungspflichtig. Ob eine selbständige Tätigkeit oder eine abhängige Beschäftigung mit Versicherungspflicht gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 9 vorliegt, bestimmt sich nach dem Gesamterscheinungsbild der Tätigkeit. Es gelten die Abgrenzungsgrundsätze der Rechtsprechung zu § 7 SGB IV (vgl. umfassend: Frehse, § 7 SGB IV).

 

Beispiele:

  • Versicherungsfreie Praxisvertretung durch die Ehefrau (BSG, Urteil v. 15.12.1959, 10 RV 636/56, BSGE 11 S. 149).
  • Ein Belegarzt in einem Krankenhaus ist versicherungspflichtig (BSG, Urteil v. 29.9.1965, 2 RU 169/63, BSGE 24 S. 29).
  • Ein auswärtiger Anästhesist, der regelmäßig an Operationstagen im Krankenhaus tätig wird, ist versicherungspflichtig (LSG Schleswig-Holstein, Urteil v. 16.2.1973, L 1 U 46/72, Breithaupt 1974 S. 108).
  • Ein Abteilungschefarzt, der weit überwiegend Kassenpatienten behandelt, ist auch bei Eigenliquidationsbefugnis abhängig Beschäftigter (BSG, Urteil v. 23.10.1970, 2 RU 6/69, SozR Nr. 10 zu § 550 RVO).

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