Rz. 19

Ist der Verband gemeinnützig, so kommt es auf die einzelne Tätigkeit des Mitglieds nicht an. Die Versicherungsfreiheit der in § 4 Abs. 1 Nr. 3 genannten Personen erstreckt sich – im Gegensatz zu den Nr. 1 und 2 – auf die gesamte Unfallversicherung, d. h. alle in § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 17 genannten Tatbestände (allg. Ansicht; Schmitt, SGB VII, § 4 Rz. 17). Für eine Beschränkung auf bestimmte Tätigkeiten gibt es angesichts der lebenslangen Versorgungsgewährleistung kein Bedürfnis, weil eine anderweitige Sicherung ohne Rücksicht auf die Ursache besteht (vgl. BSG, Urteil v. 11.6.1990, 2 RU 51/89, SozR 3-2200 § 541 RVO Nr. 1). So sind rein kontemplative Tätigkeiten wie Meditation oder Gebet ebenso versicherungsfrei wie eine Bürotätigkeit für die Gemeinschaft oder eine Tätigkeit als Lehrer an einer allgemein bildenden Schule aufgrund eines Individualvertrages zwischen dem Ordensangehörigen und der Schule oder eines sog. Gestellungsvertrages zwischen dem Orden und der Schule.

 

Rz. 20

Die Versicherungsfreiheit ist, auch bei unversorgtem Ausscheiden, für alle in der Zeit der Zugehörigkeit zur Gemeinschaft eingetretenen Versicherungsfälle endgültig. Eine dem bis zum 31.12.1996 geltenden Recht, § 541 Abs. 2 RVO, entsprechende Vorschrift über das Wiedereintreten der Unfallversicherung nach dem unversorgten Ausscheiden von Ordensangehörigen ist mangels praktischer Bedeutung entfallen (BT-Drs. 13/2204 S. 76 zu § 4).

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