Rz. 51

Die Leistungen sind gerichtet auf Aufnahme, Ausübung und Sicherung einer der Eignung und Neigung des behinderten Menschen entsprechenden Beschäftigung, Teilnahme an arbeitsbegleitenden Maßnahmen zur Erhaltung und Verbesserung der im Berufsbildungsbereich erworbenen Leistungsfähigkeit und zur Weiterentwicklung der Persönlichkeit sowie Förderung des Übergangs geeigneter behinderter Menschen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt durch geeignete Maßnahmen. Auch dieser Katalog möglicher Leistungszwecke zeigt deutlich die Wechselbeziehung zu den gesetzlichen Regelungen über die Werkstätten für behinderte Menschen (§§ 219 ff. SGB IX) bzw. der dazu erlassenen WVO. § 58 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGB IX stehen in einem erkennbaren inhaltlichen Zusammenhang zu § 219 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2, Satz 3 SGB IX und insbesondere zu § 5 Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 4 WVO und verdeutlichen insoweit beispielhaft die Systematik des Gesetzes sowie die Vernetzung seiner einzelnen Teilregelungen (vgl. im Einzelnen die Komm. zu § 58 Rz. 5 bis 8).

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