Rz. 6

Abs. 3 beschreibt den Umfang der Heilbehandlung während einer Freiheitsentziehung. Während einer Freiheitsentziehung wird Heilbehandlung nur gewährt, solange die Belange des Strafvollzugs nicht entgegenstehen. Die Vollzugsbehörde entscheidet, ob eine Krankenhausbehandlung den Belangen des Vollzugs entgegensteht. In der Regel werden bei Eintritt des Versicherungsfalls während einer Freiheitsentziehung (§ 2 Abs. 2 Satz 2) oder bei Wiedererkrankung an Unfallfolgen Maßnahmen der Heilbehandlung im Gefängniskrankenhaus erbracht.

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