2.1 Anspruch auf Rehabilitation

 

Rz. 2

Anspruchsnorm für das Eintreten der Unfallversicherung für den Bereich der Heilbehandlung, Rehabilitation und Pflege ist Abs. 1. Der Leitungskatalog entspricht im Wesentlichen den Vorgaben des SGB IX und dem entsprechenden Leistungskatalog in § 26 SGB IX und umfasst insbesondere auch die sog. Leistungen zur Teilhabe, die im Versicherungsfall ebenfalls vom gesetzlichen Unfallversicherungsträger zu erbringen sind. Soweit in den Regelungen des SGB VII Abweichendes bestimmt ist, wie z. B. die Gewährleistung der Rehabilitation mit allen geeigneten Mitteln oder im Hinblick auf das Durchgangsarzt- und Verletztenartenverfahren, bleiben diese speziellen Regelungen maßgebend.

 

Rz. 3

Ansprüche auf Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung entstehen, sobald ihre im Gesetz bestimmten Voraussetzungen vorliegen (vgl. §§ 38, 40 SGB I). Bei den Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung handelt es sich um Sozialleistungen (Dienst-, Sach- und Geldleistungen) nach § 11 SGB I. Das SGB I enthält in den §§ 38 bis 59 die gemeinsamen Vorschriften für die Sozialleistungsansprüche.

 

Rz. 4

Die Versicherten haben allerdings keinen Rechtsanspruch auf ganz bestimmte Rehabilitationsleistungen. Welche konkrete Rehabilitationsmaßnahme gewährt wird, steht im pflichtgemäßen Ermessen des zuständigen Unfallversicherungsträgers.

2.2 "Mit allen geeigneten Mitteln"

 

Rz. 5

Abs. 2 enthält den Grundsatz, "mit allen geeigneten Mitteln" Gesundheitsschäden bei den Versicherten entgegenzuwirken, berufliche Rehabilitationsmaßnahmen durchzuführen, Leistungen zur sozialen Rehabilitation, ergänzende Leistungen sowie Leistungen bei Pflegebedürftigkeit zu erbringen. Durch den weitgespannten Generalauftrag, "mit allen geeigneten Mitteln" für wirksame medizinische, berufliche und soziale Rehabilitation zu sorgen, hat der Gesetzgeber den Unfallversicherungsträgern den dafür nötigen Gestaltungsspielraum im Rahmen der Selbstverwaltung gegeben. Im Gegensatz zu den Leistungspflichten der sonstigen Sozialversicherungsträger besteht in der gesetzlichen Unfallversicherung keine Beschränkung auf ausreichende und notwendige Mittel. Dieser umfassende Rehabilitationsauftrag gilt für die gesamten Rehabilitationsleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung. Dieses Prinzip verdeutlicht die Orientierung der Leistungen der Unfallversicherung am Schadensersatz als Folge der Ablösung der Unternehmerhaftung. Der Unfallversicherungsträger ist verpflichtet, auch Maßnahmen zu gewähren, die nur der Milderung unfallbedingter Beschwerden dienen. Bei der Ausübung seines Ermessens ist der Unfallversicherungsträger an diesen Generalauftrag gebunden.

Um eine geeignete Rehabilitation sicherzustellen, orientieren sich Leistungen zur Heilbehandlung und Teilhabe dabei grundsätzlich am allgemein anerkannten Stand medizinischer Erkenntnisse. Gleichwohl schließt dies die ausnahmsweise und zeitlich begrenzte Anwendung von Behandlungsmethoden, die noch keine allgemeine Anerkennung gefunden haben oder deren Erfolg wissenschaftlich noch nicht gesichert ist, nicht aus. Die Gewährung solcher Leistungen kommt jedoch im begründeten Einzelfall nur dann in Betracht, wenn der Versorgungsauftrag durch anerkannte Maßnahmen nicht hinreichend erfüllt werden kann und die alternative Behandlungsmethode eine auf Indizien gestützte, nicht ganz fernliegende Aussicht auf Heilung oder wenigstens auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf verspricht (BVerfG, Entscheidung v. 6.12.2005, 1 BvR 347/98; BVerfG, Entscheidung v. 10.11.2015, 1 BvR 2056/12). Trotz des gesetzlichen Auftrags, die Heilbehandlung "mit allen geeigneten Mitteln" zu gewährleisten, hat auch der Unfallversicherungsträger den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu berücksichtigen. So kann er unter mehreren gleichwertigen Leistungen zur Erreichung des Rehabilitationsziels die weniger kostenaufwändige Leistung wählen, ohne dass jedoch die Qualität der Rehabilitation beeinträchtigt werden darf.

 

Rz. 6

Die Unfallversicherungsträger haben alle Maßnahmen möglichst frühzeitig einzuleiten, um einen optimalen Rehabilitationsverlauf zu sichern. Um dies zu gewährleisten, enthalten die Vorschriften des SGB IX ausführliche Regelungen für die Koordinierung, das Zusammenwirkungen und die Zusammenarbeit der jeweils zuständigen Rehabilitationsträger (vgl. §§ 14 ff. SGB IX).

2.3 Rehabilitation vor Rente

 

Rz. 7

Leistungen zur Rehabilitation haben Vorrang vor Rente (Abs. 3). Durch dieses Prinzip soll die Motivation des Versicherten an der Durchführung von Rehabilitationsmaßnahmen gestärkt werden. Der Vorrang der Rehabilitation bezieht sich dabei ausdrücklich nicht auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Eine mögliche Rente kann daher unter Beachtung der Vorschrift des § 72 Abs. 1 SGB VII (Beginn von Renten) auch bereits während einer beruflichen Rehabilitation festgesetzt und gezahlt werden.

2.4 Dienst-, Sach- und Geldleistung

 

Rz. 8

Die Versicherten erhalten i. d. R. die von ihnen benötigten Sach- oder Dienstleistungen der Unfallversicherung als Naturalleistungen (Abs. 4 Satz 2). Der Anspruch auf Sach- oder Dienstleistungen ist ei...

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