Rz. 1

Die Vorschrift enthält den allgemeinen Auftrag für die Unfallversicherungsträger, auch im Rehabilitationsbereich tätig zu werden. Der Leistungskatalog ist insoweit mit den anderen Büchern des SGB abgestimmt, insbesondere mit § 26 SGB IX und den weiteren Vorschriften des SGB IX, das "Klammergesetz" für alle Rehabilitationsvorschriften des SGB geworden ist und insoweit das frühere Rehabilitationsangleichungsgesetz (RehaAnglG) abgelöst hat. Durch Art. 7 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 12.6.2020 (BGBl. I S. 1248) wurden mit Wirkung zum 1.7.2020 in Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 4 jeweils die Wörter "am Leben in der Gemeinschaft" durch die Wörter "zur Sozialen Teilhabe" ersetzt. Abs. 1 ist die zentrale Anspruchsnorm für alle Leistungen der Unfallversicherung zur Heilbehandlung, Rehabilitation und Pflege. Satz 2 enthält den Rechtsanspruch des Leistungsberechtigten, an ihn Leistungen der medizinischen Heilbehandlung auf Antrag durch ein Persönliches Budget nach § 29 SGB IX zu erbringen. Abs. 2 enthält den umfassenden Rehabilitationsauftrag "mit allen geeigneten Mitteln". Abs. 3 legt den Grundsatz "Rehabilitation vor Rente" fest. Abs. 4 enthält Bestimmungen über Qualität und Ausführung der Leistungen. Abs. 5 regelt Art, Umfang und Durchführung der Leistungen.

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