Rz. 3

Die räumlich und personell getrennte Organisationseinheit des Dienstes darf gemäß Abs. 1 Satz 2 Sozialdaten nur mit vorheriger Einwilligung des Betroffenen an die übrigen Organisationseinheiten des Unfallversicherungsträgers weitergeben. Dies wird auch als datenschutzrechtliche Abschottungsregelung bezeichnet (Eichendorf, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VII, 3. Aufl., § 24 Rz. 42). Die Bezugnahme auf § 203 beinhaltet eine Ausnahmeregelung. Danach soll die Auskunftspflicht nach § 203 Abs. 1 Satz 1 der Ärzte und Zahnärzte, die nicht an einer Heilbehandlung nach § 34 beteiligt sind, gegenüber dem Unfallversicherungsträger auf Verlangen Auskunft über die Behandlung, den Zustand sowie über Erkrankungen und frühere Erkrankungen des Versicherten zu erteilen, soweit dies für die Heilbehandlung und die Erbringung sonstiger Leistungen erforderlich ist, soll dies auch für die Ärzte der eigenen Dienste gelten. Abs. 1 Satz 3 normiert die Abschottung auch in räumlicher und personeller Hinsicht.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge