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Die Vorschrift wurde mit dem Gesetz zur Einordnung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung (Unfallversicherungs-Einordnungsgesetz – UVEG) v. 7.8.1996 (BGBl. I S. 1254) in das SGB VII überführt und trat am 21.8.1996 in Kraft. Die Vorschrift entspricht dem Grunde nach § 719a RVO und ist in ihrer praktischen Bedeutung als Verknüpfungsvorschrift zur Aufgabenerfüllung aus dem Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) zu sehen.
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