Rz. 9

Nach dem Wortlaut von § 23 Abs. 2 Satz 1 sind die Kosten für die Aus- und Fortbildungsmaßnahmen von den Trägern der GUV nicht nur zu übernehmen, wenn die Maßnahmen mittels bei den Trägern der GUV angestellten Personen durchgeführt werden. Erfasst ist auch die Konstellation, dass sich die Träger der GUV eines Dritten, mithin einer nicht bei ihnen in einem Anstellungsverhältnis stehenden Person, bedienen.

 

Rz. 10

Werden hingegen Aus- und Fortbildungsmaßnahmen für Ersthelfer von Dritten durchgeführt, sind von den Trägern der GUV gemäß § 23 Abs. 2 Satz 2 nur die Lehrgangsgebühren zu übernehmen.

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