Rz. 8

§ 23 Abs. 2 Satz 1 bestimmt, dass die Träger der GUV die unmittelbaren Kosten ihrer Aus- und Fortbildungsmaßnahmen sowie die erforderlichen Fahr-, Verpflegungs- und Unterbringungskosten zu tragen haben.

2.3.1 Kostenträger

 

Rz. 9

Nach dem Wortlaut von § 23 Abs. 2 Satz 1 sind die Kosten für die Aus- und Fortbildungsmaßnahmen von den Trägern der GUV nicht nur zu übernehmen, wenn die Maßnahmen mittels bei den Trägern der GUV angestellten Personen durchgeführt werden. Erfasst ist auch die Konstellation, dass sich die Träger der GUV eines Dritten, mithin einer nicht bei ihnen in einem Anstellungsverhältnis stehenden Person, bedienen.

 

Rz. 10

Werden hingegen Aus- und Fortbildungsmaßnahmen für Ersthelfer von Dritten durchgeführt, sind von den Trägern der GUV gemäß § 23 Abs. 2 Satz 2 nur die Lehrgangsgebühren zu übernehmen.

2.3.2 Fahr-, Verpflegungs- und Unterbringungskosten

 

Rz. 11

Erstattungsfähig sind die wegen der Teilnahme an einer Aus- oder Fortbildungsmaßnahme erforderlichen Fahr-, Verpflegungs- und Unterbringungskosten. Diese drei Kostenpositionen sind aus sich heraus verständlich.

 

Rz. 12

Die Erforderlichkeit besteht nur, wenn es keine kostengünstigere Fahrt, Verpflegung oder Unterbringung gibt, die geeignet ist, die Aus- oder Fortbildungsmaßnahme zu ermöglichen. Die Erforderlichkeit ist getrennt für jeden dieser 3 Kostenpositionen zu prüfen. Es können nicht etwa von einem Maßnahmeteilnehmer geltend gemachte Fahr- und Unterbringungskosten addiert und den Kosten gegenübergestellt werden, die anfallen würden, wenn dieser Teilnehmer während der Aus- oder Fortbildungsmaßnahme zu Hause übernachtet hätte und daher nur (wenn auch höhere) Fahrkosten entstanden wären.

2.3.3 Lehrgangsgebühren

 

Rz. 13

Lehrgangsgebühren sind die Kosten für die Teilnahme an der Aus- oder Fortbildungsmaßnahme.

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