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Bei der Ausbildung i. S. d. § 21 Abs. 1 Satz 1 handelt es sich um die Vermittlung von Grundkenntnissen im Bereich der Prävention nach dem Recht der GUV. Demgegenüber geht es bei der Fortbildung um die Fortsetzung organisierten Lernens nach dem Abschluss des Ausbildungsabschnitts. Maßgeblich für die (in diesem Zusammenhang rein akademische) Abgrenzung zwischen Aus- und Fortbildung ist ein funktionaler Maßstab, nämlich die konkrete Ausgestaltung des Bildungsangebots, mithin der Inhalt der konkreten Maßnahme im Hinblick auf den angestrebten Erfolg.

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