Rz. 1

Die Vorschrift wurde durch Art. 1 Nr. 39 des Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Unfallversicherung (Unfallversicherungsmodernisierungsgesetz – UVMG) v. 30.10.2008 (BGBl. I S. 2130) mit Wirkung zum 5.11.2008 neu in das SGB VII eingefügt. Sie regelt die Vorgehensweise bei der Neuorganisation der landesunmittelbaren Unfallversicherungsträger mit dem klaren Ziel, deren Anzahl auf einen Träger pro Land zu reduzieren.

 

Rz. 2

Zur Vorbereitung wird die Selbstverwaltung der landesunmittelbaren Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand beauftragt, Konzepte zur Neuorganisation der gesetzlichen Unfallversicherung zu entwickeln und den Landesregierungen vorzulegen. Die Bestimmung richtet sich an die Selbstverwaltungen der Unfallversicherungsträger der Länder, in denen mehr als ein Unfallversicherungsträger besteht. Andererseits schließt die Regelung nicht aus, dass in den Ländern, in denen dies zur Erhöhung der Wirtschaftlichkeit erforderlich ist, Konzepte für die Errichtung länderübergreifender Träger erstellt werden. Die Konzepte enthalten eine umfassende Prüfung der Möglichkeiten, die Zahl der landesunmittelbaren Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand auf einen Träger pro Land zu reduzieren. Dem steht es gleich, wenn jeweils mehrere landesunmittelbare Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand länderübergreifend fusionieren. Es wird angestrebt, dass die Gesamtzahl der fusionierten Unfallkassen der Anzahl der beteiligten Länder entspricht. Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand, die bereits länderübergreifend fusioniert haben, können daher Bestand haben. Es ist eine angemessene Vertretung der Interessen von Ländern, Kommunen und Feuerwehrverbänden in den Selbstverwaltungsorganen zu gewährleisten. Dieses Ziel wird auch durch die bestehende Regelung des § 119 Abs. 4, der auf sämtliche Fusionstatbestände der §§ 116 ff. Anwendung findet, erfüllt. Hiernach richtet sich die Zahl der Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane des neuen Trägers nach der Summe der Mitglieder, die in den Satzungen der fusionierten Träger vorgesehen war.

 

Rz. 3

Nach Abs. 2 setzen die Länder die Konzepte bis zum 31.12.2009 um. Die Umsetzung erfolgt nach den §§ 116, 117 durch Rechtsverordnung der jeweiligen Landesregierung. Auch die fusionierten Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand haben eine ortsnahe Betreuung der Versicherten und Unternehmen sicherzustellen.

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