Rz. 1

Die Vorschrift wurde durch Art. 6 Nr. 10 des Verwaltungsvereinfachungsgesetzes v. 21.3.2005 (BGBl. I S. 818) mit Wirkung zum 30.3.2005 eingeführt. Sie wurde völlig neu gefasst durch Art. 1 Nr. 17 des Gesetzes zur Modernisierung des Rechts der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSVMG) v. 18.12.2007 (BGBl. I S. 2984) mit Wirkung zum 1.1.2008. Durch das Gesetz zur Neuordnung der Organisation der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSV-Neuordnungsgesetz – LSV-NOG) v. 12.4.2012 (BGBl. I S. 579) wurde Abs. 5 Satz 2 mit Wirkung zum 19.4.2012 gestrichen. Abs. 3 und 4 wurden mit Wirkung zum 1.1.2013 geändert, Abs. 6 und 7 wurden gestrichen. Durch Art. 7 Nr. 31 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (7. SGB IV-Änderungsgesetz – 7. SGB IV-ÄndG) v. 12.6.2020 (BGBl. I S. 1248) wurden mit Wirkung zum 1.7.2020 Abs. 1 sowie Abs. 3 bis 5 aufgehoben. Die dort enthaltenen Übergangsregelungen zur Betriebs- und Haushaltshilfe, zur Umlage für das Jahr 2012 und zu den neuen Beitragsmaßstäben der landwirtschaftlichen Sozialversicherung konnten wegen Zeitablaufs aufgehoben werden (BT-Drs. 19/17586 S. 111).

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