Rz. 1

Die Vorschrift wurde eingeführt durch Art. 1 Nr. 35 des Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Unfallversicherung (Unfallversicherungsmodernisierungsgesetz – UVMG) v. 30.10.2008 (BGBl. I S. 2130) mit Wirkung zum 1.1.2010.

Im Zweiten Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft (2. Mittelstandsentlastungsgesetz) v. 13.9.2007 (BGBl. I S. 2246) ist die Übertragung der Betriebsprüfung für die Unfallversicherung auf den Prüfdienst der gesetzlichen Rentenversicherung zum 1.1.2010, das heißt erstmals für das Jahr 2009 geregelt. Für die Jahre 2005 und 2009 wird die Betriebsprüfung wie bisher durch die Unfallversicherungsträger durchgeführt. Die Beitragsüberwachung der Unfallversicherung erfolgt künftig zusammen mit der Prüfung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags in einem einheitlichen Verfahren. Jede Prüfung soll mit einer einheitlichen und gleichartig strukturierten Informationsgrundlage über den Betrieb, gleichen Planungsdaten für die Prüfungsdauer, einheitlichen fachlichen und inhaltlichen Informationen und mit gleichartiger technischer Unterstützung durchgeführt werden (vgl. dazu § 166 i. d. F. des UVMG; BR-Drs. 113/08 S. 73). Durch Art. 7 Nr. 28 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (7. SGB IV-Änderungsgesetz – 7. SGB IV-ÄndG) v. 12.6.2020 (BGBl. I S. 1248) wurde Abs. 4 mit Wirkung zum 1.7.2020 aufgehoben. Die dort normierte Übergangsregelung zur Durchführung der Betriebsprüfung in den Jahren 2010 und 2011 (für den Zeitraum 2005 bis 2008) durch die Unfallversicherungsträger konnte infolge Zeitablaufs aufgehoben werden (BT-Drs. 19/17586 S. 111).

 

Rz. 2

In Anbetracht des zusätzlichen Personalbedarfs bei den Rentenversicherungsträgern und des Wegfalls von Aufgaben bei den Unfallversicherungsträgern eröffnet die Vorschrift in Abs. 1 bis 3 die Möglichkeit, dass bei dem Übergang der Beitragsüberwachung auf die gesetzliche Rentenversicherung die Rentenversicherungsträger die bisher überwiegend mit der Betriebsprüfung Beschäftigten der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung übernehmen. Auf diese Weise können die bisher dort beschäftigten Personen in ihrem Arbeitsbereich tätig bleiben. Die gesetzliche Rentenversicherung hat die Möglichkeit, den Sachverstand der Betriebsprüfer der gesetzlichen Unfallversicherung für ihre neue Aufgabe zu nutzen. Es werden die arbeitsrechtlichen und dienstrechtlichen Folgen einer solchen Übernahme geregelt. Sofern diese Personen auch nach ihrer Übernahme zur gesetzlichen Rentenversicherung für die Betriebsprüfung eingesetzt werden, sind die entstehenden Personalkosten durch die Pauschale für die Kosten der Betriebsprüfung abgedeckt.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge