Rz. 2

Die Bestandsschutzregelung betrifft Leistungen, die aufgrund von Versicherungsfällen zu leisten sind, die vor dem 1.1.1997 eingetreten sind und die daher nach dem früher geltenden Recht festzustellen war. Sie ist der Regelung in § 48 Abs. 3 SGB X ähnlich. Ist die aus früherem Recht resultierende Leistung höher als sie nach den Vorschriften des SGB VII wäre, wird sie so lange ohne Anpassung weitergezahlt, bis der nach neuem Recht jährlich fiktiv angepasste Betrag erreicht ist (Abs. 1 Satz 1).

 

Rz. 3

Anschließend ist für die jährliche Anpassung neues Recht anzuwenden. Einzelne Vorschriften über die Berechnung des Verletztengeldes und des Übergangsgeldes sehen nach neuem Recht niedrigere Leistungen vor. Bestandsschutz sieht Abs. 1 Satz 2 auch hinsichtlich der Dauer der Leistung vor. Dies betrifft insbesondere die Dauer der Verletztengeldzahlung nach § 560 Abs. 1 Satz 1 RVO.

 

Rz. 4

Die Bestandsschutzregelung des Abs. 1 bezieht sich ausdrücklich nur auf Geldleistungen. Die früher nach § 586 RVO auf Antrag des Versicherten bestehende Möglichkeit, statt der der Rente oder eines Teils der Rente die Aufnahme in ein Alters- oder Pflegeheim zu erhalten, wird nicht erfasst, da es sich um eine Sachleistung handelt.

Für Fälle, bei denen aufgrund der "alten" Regelung (§ 586 RVO) statt der Rente oder eines Teils der Rente die Aufnahme in ein Alters- oder Pflegeheim (oder eine ähnliche Einrichtung) erfolgte, werden weiterhin die die Rente übersteigenden Kosten für die Unterbringung übernommen.

 

Rz. 5

Die Vorschrift gilt gemäß Abs. 1 Satz 3 auch für die Schwerverletztenzulage, die Versicherte in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung nach dem bis zum 31.12.1996 geltenden Recht aufgrund von Zuwendungsrichtlinien des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten auf der Grundlage der Haushaltsgesetze des Bundes unter dem Vorbehalt des Wegfalls dieser Regelung erhalten. Einschließlich der Zulage ist die nach altem Recht zu zahlende Rente vielfach höher als die nach § 93 Abs. 4 zustehende Rente. Auch hier gilt die Abschmelzungsregelung.

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