Rz. 1a

Die Vorschrift enthält in Abs. 1 eine generelle Bestandsschutzregelung für den Fall, dass ein vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts festgestellter oder festzustellender Zahlbetrag höher ist oder länger zu leisten ist (z. B. Verletztengeld) als nach neuem Recht. Abs. 2 übernimmt Übergangs- und Bestandsschutzregelungen aus dem früheren Recht.

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