Rz. 1a

Die Vorschrift stellt sicher, dass die bis zum 31.12.1996 kraft Gesetzes versicherten Personen, die nach dem 31.12.1996 nicht mehr zum Kreis der Versicherten zählen, nicht ohne ihre Kenntnis den Versicherungsschutz verlieren.

In diesen Fällen soll nach Abs. 1 der Versicherungsschutz in Form einer freiwilligen Versicherung aufrechterhalten bleiben. Die Vorschrift fängt insoweit den Wegfall des Versicherungsschutzes für Künstler, Artisten und Schausteller, die aufgrund eines Vertrages tätig werden, sowie für selbständig oder ehrenamtlich im Veterinärwesen Tätige auf. Abs. 2 enthält eine Übergangsregelung bei Schädigung der Leibesfrucht durch einen Versicherungsfall der Mutter.

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