Rz. 15
Nach § 192 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 hat der Unternehmer Art und Gegenstand des Unternehmens, die Zahl der Versicherten und den Eröffnungstag oder den Tag der Aufnahme der vorbereitenden Arbeiten für das Unternehmen anzuzeigen. Nach § 192 Abs. 4 hat er einen Unternehmerwechsel binnen einer Woche mitzuteilen.
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