Rz. 14

Die Errichtung weiterer Dateisysteme für mehrere Unfallversicherungsträger bei einem Unfallversicherungsträger oder bei einem Verband der Unfallversicherungsträger ist nach Abs. 4 Satz 1 zulässig. Die Dateisysteme müssen erforderlich sein zur Verhütung von Versicherungsfällen oder die Abwendung von arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren. Die Errichtung eines solchen Dateisystems als "letztes Mittel" nur zulässig, wenn der angestrebte Zweck alleine auf diese Weise erreicht werden kann. Personenbezogene Daten dürfen gemäß Abs. 4 Satz 2 nur verarbeitet werden, soweit der Zweck des Dateisystems ohne die Verarbeitung dieser Daten nicht erreicht werden kann. Die Rechtsverordnung hat gemäß Abs. 4 Satz 3 die Art der zu verhütenden Versicherungsfälle und der abzuwendenden Gesundheitsgefahren sowie die Art der Daten zu regeln. Ausgeschlossen ist gemäß Abs. 4 Satz 4 die Speicherung von Daten nach Abs. 2 Nr. 13 (personenbezogene Versichertendaten).

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