Rz. 27

Die Vorschrift enthält in Abs. 2 Satz 2 eine Bekräftigung des Gesetzesvorbehalts für eine anderweitige Nutzung bereits vorhandener Daten. Die Verwendung für andere Zwecke kommt hier insbesondere als Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften der §§ 68 bis 75 SGB X in Betracht (also für Aufgaben der Polizeibehörden, der Staatsanwaltschaften und Gerichte, für die Erfüllung sozialer Aufgaben, für den Arbeitsschutz, für die Erfüllung besonderer gesetzlicher Pflichten und Mitteilungsbefugnisse, bei Verletzung der Unterhaltspflicht und beim Versorgungsausgleich sowie für die Forschung und Planung).

 

Rz. 28

Abs. 2 Satz 2 enthält hierzu die ausdrückliche (und nach den vorausgehenden Vorschriften überflüssige) Klarstellung, dass eine andere als den in Abs. 1 Satz 2 genannten Zwecken dienende Nutzung durch das Sozialgesetzbuch (d. h. durch eine in einem der Bücher des SGB) erlaubt sein muss. Für eine den in Abs. 1 Satz 2 genannten Zwecken entsprechende Nutzung hingegen reicht eine auch untergesetzlich zugewiesene Aufgabe aus. Für die Aufgabenerfüllung maßgebliches Recht ergibt sich neben dem Gesetz z. B. auch aus Rechtsverordnungen, der Satzung (autonomes Recht), und aus zwischen- und überstaatlichem Recht. Die Formulierung "gesetzlich vorgeschriebenen oder zugelassenen Aufgaben" in Abs. 1 Satz 1 ist daher so zu verstehen, dass die Aufgaben, wenn sie den genannten zulässigen Zwecken dienen, nicht ausdrücklich einer Ermächtigung bedürfen, wenn sie sich aus der Zuständigkeit für ein Tätigwerden in einem bestimmten Bereich ergeben. Hierbei kann es sich auch um sich aus der Sachnatur ergebende Annex-Kompetenzen handeln, die für ein erfolgreiches Tätigwerden in einem bestimmten Bereich erforderlich sind. Allerdings dürfen solche ungeschriebenen und quasi "kraft Sachzusammenhangs" zulässigen Annex-Kompetenzen in grundrechtsrelevanten Bereichen – also insbesondere bei der Eingriffsverwaltung, zu der auch der Zugriff auf persönliche Daten zu rechnen ist – nur mit Vorsicht angenommen werden.

 

Rz. 29

Hierin liegt kein Widerspruch zu dem Wortlaut des Abs. 2 Satz 2 der Vorschrift, weil die Vorschriften der § 67 ff. SGB X als Bestandteile des SGB Generalklauseln enthalten, die im Zusammenspiel mit Zuständigkeitsvorschriften aus anderen Gesetzen die Verwendung von Daten zulassen (vgl. etwa den umfassenden und dennoch allgemein gehaltenen Katalog in § 71 SGB X).

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