Rz. 18

Dieses Verfahren betrifft sowohl die Zuständigkeit gegenüber dem Beschäftigungsunternehmen (§§ 121 ff., 136 ff.) als auch diejenige für einen bestimmten Versicherten bzw. für den Versicherungsfall eines bestimmten Versicherten (§§ 2 ff.; vgl. z. B. zur schwierigen Beurteilung sog. gemischter Tätigkeiten und der Bedeutung von Abgrenzung von Handlungszweck und Handlungsmotiv BSG, SozR 4-2700 § 135 Nr. 2, wonach die Beschäftigungsversicherung vorgeht, wenn eine Verrichtung sowohl als Beschäftigung als auch als Nothilfe unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung steht).

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