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Erfahrungsgemäß bereitet es besondere Schwierigkeiten festzustellen, welche Personen und welche Unternehmen Bauarbeiten durchführen. Deshalb hat der Gesetzgeber in Abs. 5 eine besondere Mitteilungspflicht der Bauherren normiert. Bauherr ist, wer ein auf seine Verantwortung ein bauliches Vorhaben (vgl. dazu § 29 BauGB sowie die einschlägigen Vorschriften der Landesbauordnungen) ausführt oder vorbereitet oder es ausführen oder vorbereiten lässt. Zu ständiger Versicherungsträger ist bei gewerblichen Bauarbeiten die Berufsgenossenschaft für die Bauwirtschaft, bei nicht gewerbsmäßig ausgeführten Bauarbeiten (in Eigenarbeit nicht gewerbsmäßig ausgeführte Bauarbeiten, wenn für die einzelne geplante Bauarbeit nicht mehr als die im Bauhauptgewerbe geltende tarifliche Wochenarbeitszeit tatsächlich verwendet wird) sind die Unfallversicherungsträger im kommunalen Bereich zuständig. Mitzuteilen ist, ob es sich um nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten handelt oder aber, welcher Unternehmer beauftragt wurde.

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