Rz. 3

Die Unfallversicherungsträger haben nach § 172a Abs. 1 zur Sicherstellung ihrer Leistungsfähigkeit, insbesondere für den Fall, dass Einnahme- und Ausgabeschwankungen durch Einsatz der Betriebsmittel gemäß § 172 nicht mehr ausgeglichen werden können, eine Rücklage bereitzuhalten.

 

Rz. 3a

Die Vorschrift berücksichtigt dabei die Besonderheiten in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung, was zur Folge hat dass die Höhe der Rücklage von der in § 172a Abs. 2 festgelegten abweicht.

 

Rz. 3b

Im Gegensatz zu den Betriebsmitteln, die kurzzeitige Einnahme- und Ausgabeschwankungen ausgleichen sollen, dient die Rücklage der Kompensation längerfristiger Schwankungen. Die Rücklage erfüllt somit den Zweck einer "eisernen" Reserve und dient den Versicherungsträgern zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Pflichten in beitragsschwachen Zeiten. Die Rücklage ist ein getrennt von den Betriebsmitteln und dem Verwaltungsvermögen (§ 172b) zu verwaltendes Sondervermögen.

 

Rz. 3c

In welche Anlageformen für die Rücklage zu investieren ist, gibt § 83 SGB IV vor.

Vermögensverluste aufgrund davon abweichender Investments würden nicht nur der gesetzgeberischen Zielsetzung der Verfügbarkeit entgegenstehen, sondern unter Umständen auch den Straftatbestand der Untreue zulasten der Beitragszahler erfüllen.

 

Rz. 4

Nach Satz 1 wird die Rücklage mindestens in einfacher Höhe und höchstens bis zur zweifachen Höhe der durchschnittlichen monatlichen Ausgaben des abgelaufenen Kalenderjahres gebildet. Die Mindesthöhe für die Rücklagemittel dient als Mindestabsicherung. Die Höchstgrenze soll verhindern, dass die Beitragszahler durch ein Übermaß an Finanzreserven belastet werden.

 

Rz. 4a

Solange diese Höhe nicht erreicht ist, wird der Rücklage gemäß Satz 2 jährlich ein Betrag von 0,5 % der Ausgaben des abgelaufenen Kalenderjahres zugeführt.

 

Rz. 4b

Aufgrund des Verweises in Satz 3 auf § 172a Abs. 4 ist die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft berechtigt, beim Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS), das bis 2019 unter dem Namen Bundesversicherungsamt (BVA) firmierte, als der für sie zuständigen Aufsichtsbehörde die Genehmigung zu beantragen, die Rücklage mit geringerer Höhe ansammeln oder ihr höhere, geringere oder keine Beiträge zuzuführen zu ermöglichen.

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