Rz. 9

Die Regelung enthält eine Satzungsermächtigung für Unternehmen ohne Bodenbewirtschaftung wie etwa Jagden, Imkereien, Schweinemästereien, Fischzuchtbetriebe oder Nebenunternehmen i. S. v. § 131. So wird in der Satzung im Hinblick auf den Beitrag für Imkereien die Zahl der Bienenstöcke als Maßstab herangezogen. Der Beitrag für Jagden bestimmt sich anhand der Größe der bejagbaren Fläche.

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