Rz. 11

Wirksamkeitsvoraussetzung einer Prüfungsordnung ist die Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde gemäß § 18 Abs. 2 Satz 3.

Die Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde des jeweiligen Trägers der GUV bestimmt sich nach § 90 SGB IV, der auch für das Recht der GUV Anwendung findet (§ 1 Abs. 1 Satz 1 SGB IV). Auf dem Gebiet der Prävention in der GUV, wozu § 18 zu rechnen ist (vgl. Überschrift vor § 14), führt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) die Aufsicht (§ 90 Abs. 1 Satz 1 SGB IV a. E.), wenn es sich nicht um die Unfallkasse Post und Telekom (§ 90 Abs. 1 Satz 2 SGB IV: Bundesministerium der Finanzen) oder einen solchen Träger der GUV handelt, dessen Zuständigkeitsbereich sich nicht über das Gebiet eines (Bundes-)Landes hinaus erstreckt (§ 90 Abs. 2 SGB IV). Das BMAS kann die Aufsicht im Bereich der Prävention nicht auf das Bundesversicherungsamt übertragen (§ 87 Abs. 3 Satz 2 SGB IV).

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