Rz. 8

Nur durch den Nachweis seiner Befähigung mittels einer (bestandenen) Prüfung darf jemand gemäß § 18 Abs. 2 Satz 1 als Aufsichtsperson beschäftigt werden. Das Wort "beschäftigt" bringt zum Ausdruck, dass ein fehlender Nachweis ohne Auswirkung auf den zugrunde liegenden Arbeitsvertrag bleibt. Lediglich die konkrete Ausübung der Tätigkeit als Aufsichtsperson ist untersagt.

Wird gleichwohl jemand ohne diesen Nachweis wie eine Aufsichtsperson tätig, so ist eine von dieser Person nach § 19 Abs. 1 getroffene Anordnung (formell) rechtswidrig, da (sachlich) zuständig für solche Anordnungen nur eine Aufsichtsperson ist.

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