Rz. 5

§ 18 Abs. 1 ist eine Organisationsnorm. In Bezug auf die Verpflichtung, Aufsichtspersonen in der für eine wirksame Überwachung und Beratung gemäß § 17 erforderlichen Zahl zu beschäftigen, ist etwa einem nach dem Recht der GUV Versicherten kein subjektiv-öffentliches Recht eingeräumt, dessen Durchsetzung er im Klagewege verfolgen könnte.

 

Rz. 6

Die Einhaltung dieser Organisationsnorm obliegt vielmehr der jeweils zuständigen Aufsichtsbehörde. Die Rechtsaufsicht ist betroffen, wenn der Träger der GUV gegen materielles Recht verstößt, das für ihn maßgebend ist (§ 87 Abs. 1 Satz 2 SGB IV). Hiervon ist auch Organisationsrecht erfasst. Stellt die Rechtsaufsichtsbehörde fest, dass durch das Handeln oder Unterlassen eines Trägers der GUV materielles Recht verletzt wird, soll sie zunächst beratend darauf hinwirken, dass der Träger der GUV die Rechtsverletzung behebt (§ 89 Abs. 1 Satz 1 SGB IV). Wird die Rechtsverletzung nicht behoben, kann die Rechtsaufsichtsbehörde ihn hierzu nach § 89 Abs. 1 Satz 2 SGB IV verpflichten. Andere Aufsichtsmittel kann sie nur anwenden, wenn sie dazu gesondert ermächtigt wird. Für das Recht der GUV findet sich eine solche Ermächtigung allerdings nur im Bereich des Erlasses von Satzungen (§ 114 Abs. 2). Auf dem Gebiet der Prävention in der GUV übt die Rechtsaufsichtsbehörde gleichzeitig die Fachaufsicht aus. Diese Aufsicht erstreckt sich auch auf den Umfang und die Zweckmäßigkeit der von den Trägern der GUV herangezogenen Maßnahmen (§ 87 Abs. 2 SGB IV).

 

Rz. 7

Der Unterschied von Rechts- und Fachaufsicht verdeutlicht sich an dem unbestimmten Rechtsbegriff "erforderliche[n] Zahl" i. S. d. § 18 Abs. 1. Die Rechtsaufsichtsbehörde muss dem Träger der GUV eine gewisse Gestaltungsmöglichkeit ("Einschätzungsprärogative") bei der Ausfüllung dieses Rechtsbegriffs zugestehen. Die Fachaufsichtsbehörde kann demgegenüber ihre eigenen Überlegungen dazu anstellen, ob die Zahl der vom Träger der GUV beschäftigten Aufsichtspersonen eine wirksame Überwachung und Beratung gemäß § 17 gewährleistet.

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