Rz. 3

Abs. 1 erlaubt den Entschädigungsausgleich für die Fälle, in denen eine Berufskrankheit (§ 134) durch Tätigkeiten in verschiedenen Unternehmen verursacht worden ist, die bei unterschiedlich sachlich oder örtlich zuständigen Unfallversicherungsträgern versichert sind. Zweck der Regelung ist, einen Ausgleich dafür zu schaffen, dass die Versicherungsleistung stets von einem Unfallversicherungsträger zu erbringen ist. Ob ein entsprechender Anspruch geltend gemacht wird, liegt im Ermessen des Unfallversicherungsträgers. Geschieht dies, umfasst der Anspruch die gesetzlich vorgesehenen Entschädigungsleistungen. Verwaltungs- und Verfahrenskosten sind nicht auszugleichen.

 

Rz. 4

Gemäß Abs. 2 richtet sich die Höhe des Ausgleichs nach dem Verhältnis der Art, der Dauer sowie des Umfangs der ausgeübten gefährdenden Tätigkeiten zueinander. Soweit gefährdende Tätigkeiten in verschiedenen Unternehmen desselben Unfallversicherungsträgers ausgeübt worden sind, sind diese zusammenzurechnen.

 

Rz. 5

Abs. 3 gibt den Unfallversicherungsträgern das Recht, die Einzelheiten des Finanzausgleichs durch Vereinbarung zu regeln. Entsprechend ist es möglich, etwa einen pauschalierten Ausgleich zu vereinbaren oder von einem Ausgleich ganz abzusehen.

 

Rz. 6

Die Träger der gewerblichen als auch der landwirtschaftlichen Unfallversicherung sowie die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand haben einen Verzicht auf Lastenteilung vereinbart (vgl. insoweit Rz. 8).

 

Rz. 7

Der Verzicht auf die Lastenteilung bewirkt zugunsten sowohl der Versicherten als auch der Leistungserbringer eine Beschleunigung des Feststellungsverfahrens i. S. v. § 17 Abs. 1 SGB I, indem dadurch der zuständige Leistungsträger schnell und zuverlässig bestimmt werden kann.

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