Rz. 1

Die Vorschrift wurde mit dem Gesetz zur Einordnung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung (Unfallversicherungs-Einordnungsgesetz – UVEG) v. 7.8.1996 (BGBl. I S. 1254) in das SGB VII überführt und trat am 21.8.1996 in Kraft. Vorgängervorschriften waren für Abs. 1 § 712 Abs. 1 RVO a. F. und für Abs. 2 § 713 RVO a.F. Vorläufer für den jetzigen Abs. 3 war § 718 RVO a.F.

Durch Art. 1 Nr. 7 des Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Unfallversicherung (Unfallversicherungsmodernisierungsgesetz – UVMG) v. 4.11.2008 (BGBl. I S. 2130) wurde Abs. 1 Satz 2 gestrichen und in geänderter Fassung in § 19 Abs. 1 eingefügt. Abs. 3 wurde gestrichen und in geänderter Fassung in § 19 Abs. 1 Satz 3 eingefügt. Abs. 4 rückte dafür auf. Abs. 5 wurde ersatzlos gestrichen.

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