Rz. 14

Abs. 4 bestimmt, dass der Beitrag für Unternehmer nicht gewerbsmäßiger Bauarbeiten im laufenden Kalenderjahr festzustellen ist. Der Beitrag wird festgestellt, sobald der Anspruch entstanden und der Höhe nach bekannt ist. Die Sonderregelung resultiert aus der Erkenntnis, wonach Unternehmer nicht gewerbsmäßiger Bauarbeiten lediglich bis zur Fertigstellung der Baumaßnahme und somit meist nur kurzfristig Beiträge für ihre dazu Beschäftigten zahlen. Somit ist es angezeigt, das Beitrags- bzw. Versicherungsverhältnis im Interesse aller Beteiligten zeitnah abzuschließen. Die Regelung korrespondiert mit § 152 Abs. 2 und § 165 Abs. 2.

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