Rz. 2

Für die Beitragsberechnung sind die Unfallversicherungsträger auf einen vollständigen und rechtzeitigen Nachweis aller Arbeitsentgelte in den Fällen angewiesen, die für eine ordnungsgemäße Beitragserhebung erforderlich sind.

 

Rz. 3

Die Vorschrift bestimmt zum einen Form und Frist zur Abgabe der zu erbringenden Nachweise (Abs. 1 i. V. m. § 99 Abs. 1 SGB IV). Zum anderen regelt sie die Nachweiserbringung für nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten (Abs. 2). Des Weiteren räumt die Norm dem Unfallversicherungsträger die Möglichkeit ein, eine Schätzung anstelle der nicht, nicht rechtzeitig, falsch oder unvollständig gelieferten Angaben vorzunehmen (Abs. 3). Schließlich regelt Abs. 4 die Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht der beigebrachten Angaben.

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