Rz. 2

Zu den versicherten Personen gehören die Unternehmer gewerblicher Kleinbetriebe der Küstenfischerei und deren im Unternehmen tätigen Ehegatten oder Lebenspartner (§ 2 Abs. 1 Nr. 7). Die Küstenfischer sind wegen ihres regelmäßig geringen Einkommens und wegen der Gefahren bei ihrer Tätigkeit besonders schutzbedürftig. Darum sind sie Pflichtversicherte in der gesetzlichen Unfallversicherung. Aufgrund der schwierigen Einkommenssituation wären die Küstenfischereien, die i. d. R. Kleinunternehmen darstellen, ohne die Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln regelmäßig mit ihrem Beitrag in der gesetzlichen Unfallversicherung finanziell überfordert, ist doch die Entschädigungslast, aufgrund derer sich der Beitrag berechnet, angesichts der beträchtlichen Unfallgefahr in diesem Gewerbezweig vergleichsweise hoch.

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