Rz. 2

Die Vorschrift regelt das sog. Beitragsausgleichsverfahren. Die mit der Vorschrift verbundene Zielsetzung ist die Stärkung der Prävention. Der nach §§ 153 ff. berechnete Beitrag kann durch Zuschläge, Nachlässe und Prämien verändert werden, um einen Anreiz zur wirksamen Prävention zu geben. Zuschläge, Nachlässe und Prämien sollen der Beitragsgerechtigkeit dienen. Entsprechend werden Unternehmen mit wenigen oder leichten Versicherungsfällen Nachlässe oder Prämien gewährt und Unternehmen mit häufigen oder kostenaufwendigen Versicherungsfällen Zuschläge zu den üblichen Beiträgen auferlegt.

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